Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Auswandern nach Mallorca - 9.2.2 Besteuerbare Handlungen – Erbschaftsannahme

Auswandern nach Mallorca

Seite 103 Erbschaftsteuer als Existenzfrage welchem Land sich diese befinden. Die Verfügungen, die im Testament oder der Erbschaftsvereinbarung vorgenommen wurden, und die zum Zeitpunkt der Verfügung in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung des Testators oder des Verfügenden standen, behalten ihre Gültigkeit, selbst wenn die Erbfolge von einem anderen Gesetz vorgeschrieben würde, wobei jedoch die Pflichtteile dem letzten zu entsprechen haben. Die Rechte, die kraft des Gesetzes dem überlebenden Ehepartner zustehen, unterliegen derselben Rechtssprechung, die die Wirksamkeit der Ehe bestimmt, wobei die Pflichtteile der Nachkommen stets zu bewahren sind. Was diesbezüglich die Situationen doppelter Staatsbürgerschaft betrifft, die von den spanischen Gesetzen vorgesehen sind, so gelten die Bestimmungen der internationalen Übereinkommen, und sollten diese keine Handhabe bieten, so wird der Zugehörigkeit zu jenem Staat Vorzug eingeräumt, in dem sich der letzte gewöhnliche Wohnsitz befand, oder, falls nicht zutreffend, der letzte erworbene Wohnsitz. Für Personen ohne Staatszugehörigkeit oder mit unbestimmter Staatszuge- hörigkeit gilt als Heimatrecht die Gesetzgebung des letzten gewöhnlichen Wohnsitzes. 9.2.2 Besteuerbare Handlungen – Erbschaftsannahme Das spanische Gesetz (Artikel 657 ff. CC) bestimmt die Modalitäten, um Immo- bilien und andere Rechte zu erwerben. Der Verstorbene bestimmt hierbei seine Vermögensübergabe (Vermögenswerte, Rechte und Pflichten) an die im Testament angezeigten Personen oder, sollte dies nicht vorliegen, an die gesetzlich aufgezeigten Erben. Hieraus kann ein Universalerbe erfolgen (Art. 1.003 CC), der die gesamten Vermögenswerte und Schulden des Verstorbenen übernimmt. Dieser kann auch beschränkt die Annahme auf einer Inventarliste vornehmen, wodurch die Schulden nur in der Größenordnung des vorhan- denen Vermögens abgedeckt werden (Artikel 1.023 CC). Der Erbe muss zur Übernahme der Vermögenswerte die Erbschaft akzeptieren (Artikel 988 CC).

Seitenübersicht