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Auswandern nach Mallorca - 8. Besteuerung der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter in Deutschland

Auswandern nach Mallorca

Seite 93 BesteuerungderGesellschaftundihrerGesellschafterinDeutschland 8. Besteuerung der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter in Deutschland Für den hier näher zu untersuchenden Fall der Wohnsitzverlagerung von Deutschland nach Spanien unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Beteili- gungen an einer deutschen Kapitalgesellschaft ist auf die Frage einzugehen, ob durch den Wegzug in Spanien auch eine Betriebsstätte dort begründet wird. Außerdem ist zu fragen, wie Deutschland die dann eintretende beschränkte Steuerpflicht in Spanien im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft (hier: Deutsch- land) bei der Besteuerung der Gesellschaft als solcher berücksichtigt. Zunächst ist zu fragen, welche steuerlichen Konsequenzen entstehen, wenn eine Betriebsstätte in Spanien begründet wird, wobei insbesondere die Frage einer möglichen Entstrickung zu nennen ist. Hierbei ist sowohl die Übertragung von Wirtschaftsgütern, aber auch die sogenannte Funktionsverlagerung zu berücksichtigen. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 wurden erstmals gesetzliche Vorgaben zur steuerlichen Behandlung von Funktionsverlagerungen geschaf- fen. Unter einer Funktionsverlagerung wird dabei nach der gesetzlichen Defini- tion die Verlagerung einer Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken und der mitübertragenen oder -überlassenen Wirtschaftsgüter und sonstiger Vorteile verstanden. Unter „Funktion“ ist ein organischer Teil eines Unternehmens zu verstehen, ohne dass die Voraussetzungen eines steuerli- chen Teilbetriebs erfüllt sein müssen. Das BMF konkretisiert die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zur Funktionsverlagerung mit der Funktionsverla- gerungsverordnung (BGBl 2008 I S. 1680). Der Verrechnungspreis, mit dem die Funktionsverlagerung zu berücksichtigen ist, ist durch einen hypothetischen Fremdvergleich nach vorgenannter Vorge- hensweise zu ermitteln. Allerdings sind nicht die Werte der einzelnen Wirt- schaftsgüter, die im Rahmen einer Funktionsverlagerung übertragen werden, relevant, sondern es ist eine zusammengefasste Bewertung der übertragenen Funktionen als Ganzes vorzunehmen, die ein sog. Transferpaket bildet. Macht der Steuerpflichtige allerdings insbesondere glaubhaft, dass keine wesentlichen

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