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Auswandern nach Mallorca - 4.5.2 Sachleistungen

Auswandern nach Mallorca

Seite 61 Überblick spanische Einkommensteuer Kosten, die mit der nichtselbständigen Arbeit verbunden sind, sind im Allge- meinen nicht abzugsfähig. Die in Deutschland üblichen „Sonderausgaben“ oder „Werbungskosten“ bei der Einkunftsart der „unselbständigen Arbeit“ gibt es in Spanien nicht. Reisekosten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erstattet, sind davon ausgenommen. Weiterhin sind „nur“ die folgenden Kosten abzugsfähig: ► ► Sozialversicherungsbeiträge bis zu einer bestimmten Höhe; ► ► Gewerkschaftsbeiträge; ► ► Pflichtbeiträge, die an Berufsvereinigungen bezahlt werden, bis zu 500 Euro; sowie ► ► Rechtskosten in Verbindung mit der Beendigung von Beschäftigungs­ verhältnissen bis zu 300 Euro. Genau wie in Deutschland wird vom Arbeitgeber, der auch dafür haftet, monat- lich eine „Lohnsteuer“ an das Finanzamt gezahlt. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der „Regelsteuertabelle“. Zusätzlich gibt es einen allgemeinen Freibetrag, der abhängig vom Netto- Einkommen aus unselbständiger Arbeit zwischen 2.652 und 4.080 Euro beträgt. Der Freibetrag darf nicht höher sein als das Netto-Einkommen aus unselbständiger Arbeit. Der Betrag wird für jene Beschäftigten erhöht, die eine Arbeitsstelle in einer anderen Stadt annehmen oder älter als 65 Jahre oder behindert sind. 4.5.2 Sachleistungen Sachleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer werden nach den fol- genden Regelungen bewertet und besteuert: Grundsätzlich sind die entste- henden Kosten inkl. der anfallenden Steuer (z.B. die Umsatzsteuer bei einem PKW) als Bemessungsgrundlage dem Lohn/Gehalt zuzurechnen. Es gelten folgende Ausnahmen:

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