Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Auswandern nach Mallorca - 2.13 Fazit

Auswandern nach Mallorca

Seite 51 Steuerliche Behandlung – Steuerpflicht und Ansässigkeit ► ► Nach Wegzug klare und zeitgenaue Dokumentation über inländische Aufenthalte. 2.13 Fazit Viele fürchten, steuerliche oder sogar strafrechtliche Probleme in Spanien und/oder in Deutschland durch die Wohnsitzverlegung zu bekommen. Dem ist nicht so, denn durch die Erklärung gegenüber den beteiligten Finanzbehör- den, wie die tatsächlichen Lebensverhältnisse sind, wird offengelegt, wie die steuerlichen Konsequenzen sind, um zukünftig Stress zu vermeiden. Der hier dargestellte Fall und die sich im Einzelfall ergebenden steuerlichen Vorteile sind nicht davon abhängig, tatsächlich den Wohnsitz in Deutschland aufzugeben und bei jedem längeren Aufenthalt in Deutschland zu fürchten, man würde „wie Boris Becker“ und andere enden. Dem gegenüber ist nicht auszuschließen, dass Personen, bei denen die tatsächlichen Lebensverhältnisse schon seit vielen Jahren in der beschriebenen Form vorliegen, zumindest steuerliche Probleme mit der spanischen Finanzverwaltung bekommen, da im Ergebnis Spanien um Steuereinnahmen geprellt wurde. Aber auch das Argument, man möge sich nicht ständig mit den Finanzver- waltungen der Staaten „herumschlagen“ , vermag nicht zu überzeugen, denn jeder Steuerpflichtige kann bei seinem deutschen oder spanischen Finanzamt die Prüfung und Feststellung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit bean- tragen. Im Anschluss an diesen Antrag müssen sich die Finanzverwaltungen Spaniens und Deutschlands einvernehmlich über die abkommensrechtliche Ansässigkeit einigen, so dass vergleichsweise zeitnah insoweit Rechtssicherheit erlangt werden kann. Aber auch viele praktische und technische Fragen sind beim Wegzug zu beach- ten, doch sind sie regelmäßig kein Hinderungsgrund für das beabsichtigte Vorhaben. So sind beispielsweise Verluste aus inländischen Tätigkeiten oder Vermögensanlagen nur dann ein Hinderungsgrund, wenn nur unter Einbezie- hung der positiven anderen Einkünfte aus dem Inland ein Ausgleich erlangt

Seitenübersicht