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Auswandern nach Mallorca - 2.10 Beteiligung an Personengesellschaften

Auswandern nach Mallorca

Seite 48 read different 2.10 Beteiligung an Personengesellschaften Hat die Person eine Beteiligung an einer deutschen Personengesellschaft, kommt § 6 AStG, die sogenannte Wegzugsbesteuerung nicht zum Tragen, da die Bundesrepublik Deutschland auch weiterhin das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus den Personengesellschaften, sowie für die Veräußerungsge- winne aus dem inländischen Vermögen der Personengesellschaft behält. Die Einkünfte werden weiterhin in Deutschland besteuert und in Spanien nach DBA von der dortigen Besteuerung freigestellt, insoweit verbleibt es bei dem inländischen deutschen Steuerniveau. Wird jedoch auch der Ort der Geschäftsleitung der Personengesellschaft nach Spanien verlegt, ist von einer Entstrickung des Vermögens aus Deutschland auszugehen, die oftmals eine vollständige und zumeist sofortige Versteuerung aller stillen Reserven nach sich ziehen würde. Insoweit ist darauf zu achten, dass bei einer Personengesellschaft eindeutig dokumentiert wird, dass der Ort der Geschäftsleitung weiterhin in Deutschland ist. Durch entsprechende Maßnahmen und eine dahingehende Dokumentation kann diese Besteue- rungsfolge jedoch in erheblichem Umfang bis zur endgültigen Aufgabe der Tätigkeit aufgeschoben werden. 2.11 Einkünfte aus Kapitalvermögen Hat die Familie außerdem noch Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Zinserträge oder Dividenden aus nichtdeutschen Kapitalgesellschaften, sind diese nach dem Wegzug generell nur noch in Spanien steuerpflichtig, da nur der abkom- mensrechtliche Ansässigkeitsstaat für diese Einkünfte das Besteuerungsrecht behält. Dies führt zu einer Besteuerung der Kapitalerträge mit der spanischen Abgeltungsteuer in Höhe von 21 bis 27 % (in den Jahren 2012 und 2013 auf 23 bis 33 % erhöht) unter Anrechnung etwaiger gezahlter Quellensteuern in Deutschland. Hierdurch lässt sich regelmäßig ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil erzielen. Eingeschränkt werden muss diese Aussage jedoch für Zins- erträge aus Genussrechten, stillen Gesellschaftsbeteiligungen, Unterbeteili- gungen und partiarischen Darlehen, denn in diesen Fällen besteht neben der deutschen Besteuerungspflicht auch ein Quellensteuerrecht für Deutschland

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