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Auswandern nach Mallorca - 2.9 Vermietung und Verpachtung von inländischem deutschem Grundvermögen

Auswandern nach Mallorca

Seite 46 read different bestimmte, dass Deutschland auf die Besteuerung verzichten musste, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Mit Inkrafttreten des neuen DBA mit Spanien gilt Folgendes: Gem. Art. 17 darf grundsätzlich nur der Ansässigkeitsstaat Ruhegehälter, Ren- ten und ähnliche Vergütungen besteuern. Dies gilt jedoch nicht für Vergütun- gen aufgrund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaates, denn diese dürfen auch in dem Staat, aus dem die Vergütungen stammen, besteuert werden. Dies gilt ausweislich Art. 17 Abs. 2 für alle Rentenbezüge, die sich auf ein Ereignis nach dem 31.12.2014 beziehen, und deren Besteuerung darf einen Quellensteuersatz von 5% nicht überschreiten. Bei Vergütungen aufgrund eines Ereignisses (Renteneintritt) zwischen dem 01.01.2015 und 31.12.2029 oder danach darf die Steuer 10% des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen. 2.9 Vermietung und Verpachtung von inländischem deutschem Grundvermögen 2.9.1 Das selbstgenutzte Einfamilienhaus in Deutschland Das selbstgenutzte Einfamilienhaus führt weder zu tatsächlichen, noch zu fikti- ven Mieteinkünften, sodass eine steuerliche Erfassung während der Besitzzeit der Immobilie nicht zu beachten ist. Der Gewinn aus der Veräußerung der Immobilie ist in Deutschland dann nicht steuerbar, wenn es in der Vergangen- heit bis zum Zeitpunkt des Verkaufs der privaten Nutzung zu Wohnzwecken verwendet wird. Problematisch in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass möglicherweise die eintretende Steuerbelastung in Spanien zu einer signifikan- ten Höherbelastung führt, als wenn der gesamte Vorgang nur in Deutschland zu besteuern wäre.

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