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Auswandern nach Mallorca - 2.8 Renteneinkünfte von Frau Sonnenschein

Auswandern nach Mallorca

Seite 45 Steuerliche Behandlung – Steuerpflicht und Ansässigkeit ► ► die Geschäftsführervergütung von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der im Quellenstaat ansässig ist (Sonnenschein GmbH), oder ► ► die Geschäftsführervergütung von einer im Quellenstaat belegenen Betriebsstätte getragen wird. Sollte Deutschland als Quellenstaat weiterhin das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbständiger Arbeit (Lohnsteuerkarte) haben und Herr Son- nenschein in Spanien ansässig sein, werden entsprechend der Verteilungsnorm des Art. 23 Abs. 2a DBA diese Einkünfte von der spanischen Einkommensteuer freigestellt. Spanien kann jedoch diese Einkünfte im Rahmen des Progressi- onsvorbehaltes berücksichtigen. 2.8 Renteneinkünfte von Frau Sonnenschein Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen unterliegen seit dem 01.01.2009 bei beschränkt Steuerpflichtigen der inlän- dischen Besteuerung, soweit sie auf im Inland steuerfrei gestellten Beiträgen beruhen. Unter diese Erweiterung können auch Arbeitnehmer fallen, die nach Rentenantritt ihren Wohnsitz von Deutschland ins Ausland verlegen. Seit 2009 gibt es für Auslandsrentner ein zentral zuständiges Finanzamt, auf das die ört- liche Zuständigkeit für Renteneinkünfte aller nur beschränkt Steuerpflichtiger übertragen wird (§ 19 Abs. 6 AO n.F.). Es handelt sich dabei um das Finanzamt Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern. Vom 01. Januar 2009 bis zum 31.12.2013 galt insoweit im Verhältnis Deutsch- land Spanien Folgendes: Bezieht eine in Spanien ansässige natürliche Person Ruhegehälter i.S.v. § 22 Nr. 5 EStG und Art 19 DBA-Spanien a.F., besteuert Deutschland diese Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht. Spanien möchte diese Ruhegehälter der natürlichen Person im Rahmen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht ebenfalls besteuern. Die Folge ist eine klassische Form der Doppelbesteuerung: Eine Person wird in zwei Staa- ten mit denselben Einkünften zur Besteuerung herangezogen. Abhilfe schafft das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen. Art 19 DBA-Spanien a. F.

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