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Auswandern nach Mallorca

Auswandern nach Mallorca

Seite 38 read different zumindest 1 % am Grund- bzw. Stammkapital beteiligt war. Die in den Anteilen an der Gesellschaft befindlichen stillen Reserven werden grundsätzlich zum Zeitpunkt des Wegzugs „entstrickt“ und versteuert, in dem eine fiktive Ver- äußerung unterstellt wird. Ein sich danach ergebender Veräußerungsgewinn wird in Deutschland der Besteuerung unterworfen („Wegzugsbesteuerung“). Die geschuldete „(Wegzug-)Steuer“ wird jedoch von Amts wegen auf unbe- stimmte Zeit gestundet, ohne dass es hierfür eines Antrags oder des Nachwei- ses einer besonderen Härte der Steuereinziehung und einer Sicherheitsleistung bedarf. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Wegzügler deutscher oder EU/EWR Staatsangehöriger ist und in einen EU/EWR-Staat zieht, in dem er einer der deutschen unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt, und zwischen Deutschland und dem Zuzugsstaat ein Auskunftsaustausch und die zwischenstaatliche Amtshilfe vorgesehen sind. Dies kommt grundsätzlich in Betracht bei einem Wegzug aus Deutschland nach Spanien. Der Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland steht einem Wechsel der abkommensrechtlichen Ansässigkeit zu einem anderen Staat gleich, so dass auch diese Fälle die Rechtsfolgen des § 6 AStG begründen. Aber nicht nur der vollständige Verlust des deutschen Besteuerungsrechts, sondern auch die Beschränkung desselben stellt einen Grund für eine Entstrickung und Versteuerung dar. Dies bedeutet zum Beispiel auch, dass der Wegzug in ein Nicht-DBA-Land die Rechtsfolgen der Wegzugsbesteuerung auslöst, selbst wenn Deutschland aufgrund eines DBA das Besteuerungsrecht nicht verliert. Hinweis: Der Wegzug in ein Nicht-DBA-Land wie z. B. Monaco und der anschließende Weiterzug nach Spanien kann insoweit fatale Folgen haben, da zunächst eine Wegzugsbesteuerung ohne Stundungsmöglichkeit droht und der eigentlich begünstigte „Weiterzug“ in das EU-Land „Spanien“ ohne Vorteile bleibt. Ent- sprechende Vorsicht ist auch bei Wegzügen in die Schweiz zu beachten, da die Stundung des Steueranspruchs in diesen Fällen ohne Sicherheitsleistung nicht möglich ist. Eine untaugliche Gestaltung ist allerdings auch der Wegzug nach Spanien und der Weiterzug in die Schweiz, da der Steuerpflichtige zum Jahresende jeweils nachweisen muss, dass er immer noch in einem EU-Staat

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