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Auswandern nach Mallorca

Auswandern nach Mallorca

Seite 36 read different Die Wohnsitzaufgabe beinhaltet nicht lediglich die polizeiliche Abmeldung in Deutschland, vielmehr muss die Wohnung aufgelöst oder darf nicht mehr genutzt werden. Faktisch bedeutet dies, dass der Auswanderer in der Regel seine deutsche Wohnung kündigen, verkaufen oder vermieten muss, wobei bei Dispositionen im Zusammenhang mit Verwandten eine eindeutige Doku- mentation erforderlich ist, da die Finanzverwaltung regelmäßig auf die tatsäch- lichen Umstände des Einzelfalls und nicht nur auf die vertragliche Situation eingehen wird. Bei einer Vermietung der Wohnung, insbesondere an Verwandte des Auswan- derers, ist zu berücksichtigen, dass die Beibehaltung der eigenen Nutzung bzw. Verfügung der Wohnung zu Wohnzwecken regelmäßig schädlich ist. Selbst die gelegentliche Nutzung einer deutschen Immobilie zu Erholungszwecken (Ferienwohnung) kann unter bestimmten Umständen einen Wohnsitz im Inland begründen. Bei Verheirateten mit Familie, die nicht nachweislich voneinander dauernd getrennt leben, ist der Familienwohnsitz auch gleichzeitig ein Wohn- sitz des Elternteils, selbst wenn dieser sich nicht permanent im Inland aufhält. Weiterhin darf sich in Deutschland nach Wohnsitznahme im Ausland und Auf- gabe des Wohnsitzes in Deutschland auch nicht der gewöhnliche Aufenthalt des Wegzüglers befinden. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird unwiderleglich vermutet und führt damit zu einer unbeschränkten Steuerpflicht, wenn eine Aufenthaltsdauer von sechs Monaten überschritten wird. Es muss sich um einen zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt handeln, wobei kurzfristige Unterbrechungen den zeitlichen Zusammenhang nicht hindern. Befindet sich trotz der Wohnsitzbegründung und Schaffung des Lebensmittel- punktes in Spanien ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, ist der Wegzügler in beiden Staaten nach den jeweiligen Rechtsordnungen unbeschränkt steuerpflichtig. Die bestehenden DBA regeln in einem solchen Fall der sogenannten Doppelansässigkeit, in welchem Staat der Wegzügler für steuerliche Zwecke des Abkommens und der Zuweisung des Besteuerungs- rechts nach dem Abkommen ausschließlich als ansässig gilt. Im Verhältnis zu Spanien ist jedoch darauf zu achten, dass ein solches Abkommen nur für die Steuern vom Einkommen und Vermögen existiert, nicht jedoch für die

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