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Auswandern nach Mallorca - 29. Lösungsmöglichkeit für Unternehmer

Auswandern nach Mallorca

Seite 299 Lösungsmöglichkeit für Unternehmer 29. Lösungsmöglichkeit für Unternehmer 29.1 Buchführung im Ausland Im Zuge der weltweiten Verflechtung von Unternehmen ergibt sich für deut- sche Tochterunternehmen ausländischer Konzerne immer häufiger die Not- wendigkeit, die Buchführungs- und Aufzeichnungsarbeiten in die Konzernzen- tralen oder zentralisierte Buchführungsstellen zu verlagern. Darüber hinaus haben etliche rein inländische Unternehmen ein großes Interesse daran, die Kosten der Buchführungs- und Aufzeichnungsarbeiten zu reduzieren und diese Arbeiten deshalb im Ausland durchführen zu lassen. Nach bis zum 31.12.2008 geltendem Recht stand § 146 Abs. 2 Satz 1 AO einer Verlagerung der Buchführung ins Ausland entgegen. Die Vorschrift diente der Sicherstellung eines effizienten Steuervollzugs durch die Einräumung der Mög- lichkeit von auch unangekündigten Prüfungen der Bücher und Aufzeichnungen der Steuerpflichtigen, war aber bereits in der Vergangenheit stets Anlass für kritische Stimmen in der Literatur. Bereits seit der Entscheidung „Futura Singer“ musste auch dem deutschen Gesetzgeber klar sein, dass das Erfordernis einer inländischen Buchführung und Aufzeichnung als Voraussetzung für die Anerkennung steuerlicher Behand- lungen (hier: der Verlustnutzung) nicht länger haltbar ist. Während für den kon- kreten Fall eine Lösung in den Einkommensteuerrichtlinien gefunden wurde, hat sich der Gesetzgeber nun im Zusammenhang mit der Frage des Ortes der Buchführung zu einer gesetzlichen Regelung durchgerungen. § 146 Abs. 2 Satz 1 AO alte Fassung sah entsprechend vor, dass Bücher und steuerlich sonst erforderliche Aufzeichnungen im Inland zu führen und auf- zubewahren sind. Ausnahmen galten nach § 146 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO nur für ausländische Betriebsstätten inländischer Steuerpflichtiger, wenn nach dem ausländischen Recht eine Betriebsstättenbuchführung erforderlich ist und diese auch eingehalten wird. Dann wurde aus Vereinfachungsgründen

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