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Auswandern nach Mallorca - 28.4 Assetdeal > Anteilseigner deutsche GmbH

Auswandern nach Mallorca

Seite 294 read different 28.4 Assetdeal > Anteilseigner deutsche GmbH Auch das hier dargestellte Beispiel verwendet dieselben wirtschaftlichen Eckdaten wie die drei vorherigen, um einen Vergleich zu ermöglichen: Eine in Deutschland wohnhafte natürliche Person, die mit ihrem Welteinkom- men in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, hält 100 % Anteile an einer deutschen GmbH. Diese GmbH hat wiederum 100 % Anteile an einer spanischen S.L.. Die vorgenommene Berechnung ist auch anwendbar, wenn es mehrere Anteilseigner an der deutschen GmbH gibt. Die spanische S.L. wiederum hat als Aktivvermögen eine Ferienimmobilie, die auf spanischem Hoheitsgebiet belegen ist und mittels eines fremdüblichen Mietvertrages an den Shareholder der deutschen GmbH vermietet ist. Der Eigentümer der Anteile an der S.L. – das ist die deutsche GmbH – hat dem deutschen Finanzamt gesetzeskonform (§ 138 AO) mitgeteilt, dass sie Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft besitzt. Diese S.L. verkauft nunmehr die Immobilie aus der Gesellschaft heraus. Es erfolgt also ein Wechsel des Aktivvermögens. Die bisher vorhandene Immobilie wird durch Geldeinheiten, heute in Euro gerechnet, ausgetauscht. Dabei ent- steht in der S.L. ein Gewinn in Höhe von 500 T€. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine patrimoniale Gesellschaft handelt, beträgt der Steuersatz 30 %. Die Gesellschaft hat somit eine Körperschaftsteuer in Höhe von 150 T€ zu zahlen. Dieser Betrag ist von der Gesellschaft zum nächsten Abgabetermin für die Bilanz inklusive der Körperschaftssteuer zum 20. Juli des Folgejahres an das spanische Finanzamt zu zahlen. Innerhalb der S.L. liegen nunmehr noch 350 T€ (500 T€ minus 150 T€ Steuern = 350 T€) auf dem Bankkonto der Gesellschaft, die dem deutschen Anteilseig- ner – der deutschen GmbH – ausgeschüttet werden können. Der spanische Staat hat auf diesen Betrag, der ausgeschüttet wird, kein Besteuerungsrecht. Sowohl im Rahmen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie als auch im Rahmen des geltenden DBA Spanien Deutschland ist der Quellenstaat (hier: Spanien) bei Ausschüttungen an eine im anderen Staat ansässige Kapitalgesellschaft nicht

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