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Auswandern nach Mallorca

Auswandern nach Mallorca

Seite 286 read different übertragen werden. Der Notar ist verpflichtet, diese Verträge dem Finanzamt in Spanien zu melden. Die Besteuerungsfolgen sind erst mit dem Inkrafttreten des neuen DBA Deutschland – Spanien am 01.01.2013 zu beachten. Bis dahin hatte Spanien insoweit kein Besteuerungsrecht auf den Gewinn beim Verkauf der Anteile an der S.L. In Deutschland erfolgt die Besteuerung dieses Vorganges nach dem gelten- den Recht des „Teileinkünfteverfahren“. Aufgrund der Zwischenschaltung der Kapitalgesellschaft als eigenständigem Rechtssubjekt kommt es regelmäßig, wie auch im vorliegenden Fall, zu einer Verdoppelung der stillen Reserven, denn sowohl die Immobilie in der S.L. hat eine Wertsteigerung von 500.000,00 erfahren, als auch die Anteile an der S.L. Damit verglichen mit einem direk- ten Halten der Immobilie oder dem Halten über eine Personengesellschaft keine zu großen Steuernachteile zu begründen, muss die natürliche Person nur 60 % des erzielten Gewinns aus dem Verkauf der Anteile versteuern. Bei einem Steuersatz von 42 % zzgl. Solidaritätszuschlag bedeutet dies fast 26 % als Steuerbelastung. In der folgenden Abbildung (19) haben wir die Berechnung für die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren vorgenommen. Der deutsche Steuerpflich- tige hat die doch erheblichen Voraussetzungen des deutschen § 34 c EStG für die Anwendung dieses Verfahrens zu erfüllen. In unserem Beispiel hat der deutsche Steuerbürger danach 500.000,- x 26% = 130.000,- € zu zahlen, wobei die 105.000,- €, die bereits in Spanien gezahlt wurden, auf die Steuerschuld angerechnet werden, sodass es in Deutschland zu einer Zahllast von 25.000,- € kommt. Die Gesamtsteuerbelastung beträgt bei diesem Verkaufsbeispiel: 130 T€ > prozentuale Belastung von 26,00 %

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