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Auswandern nach Mallorca - 26.3 Körperschaftsteuerliche Organschaft

Auswandern nach Mallorca

Seite 271 Sonstiges 26.3 Körperschaftsteuerliche Organschaft Gemäß den §§ 64 ff. des spanischen Körperschaftsteuergesetzes besteht die Möglichkeit der Begründung einer Organschaft. Die Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt zunächst eine Abhängigkeit der Tochtergesellschaften voraus. Diese Abhängigkeit ist bei einer Beteiligung von 75 % gegeben. Weiterhin darf die Muttergesellschaft nicht selbst abhängig von einer in Spanien ansässigen Kapitalgesellschaft sein. Keine der beteiligten Gesellschaften darf steuerbefreit oder insolvent sein. Für die wirksame Begründung der Organschaft müssen sämtliche Beschlüsse über die Zustimmung zur Teilnahme an der Organschaft von den Betreiber- gesellschaften und der jeweiligen Holdinggesellschaft im Jahr vor der Organ- schaftbesteuerung erfolgen und entsprechend der spanischen Finanzverwal- tung gemeldet werden. Darüber hinaus hat eine jährliche Meldung über die Zusammensetzung der Oganschaft zu erfolgen. Innerhalb der einzelnen Konsolidierungskreise können Verluste einer Kapital- gesellschaft mit Gewinnen anderer Kapitalgesellschaften verrechnet werden. Außerdem werden sämtliche Transaktionen innerhalb des Konsolidierungs- kreises, z. B. Dividendenzahlungen der Betreibergesellschaften, im Rahmen der Ermittlung einer einheitlichen Steuerbemessungsgrundlage eliminiert. Darüber hinaus unterliegen Dividendenausschüttungen und Zinszahlungen der jeweiligen Gesellschaften untereinander nicht der ansonsten einzubehalten- den spanischen Quellensteuer (§§ 72 und 140.4. lit. c. KStG-ES) Verluste, die vor der Begründung der Organschaft erzielt werden sind, können dagegen ausschließlich bei der Kapitalgesellschaft, die sie erzielt hat, und nur in der Höhe des auf sie entfallenden Anteils der positiven einheitlichen Steu- erbemessungsgrundlage des jeweiligen Konsolidierungskreises berücksichtigt werden. Solche Verluste können entstehen, da die Organschaft erst für das Jahr wirksam wird, das dem Jahr der Beschlussfassung der Gesellschafterversamm- lung der beteiligten Gesellschaften zur Begründung der Organschaft folgt.

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