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Auswandern nach Mallorca - 25.2 Steuerhinterziehung – Neue Verfolgungsverjährung

Auswandern nach Mallorca

Seite 261 Kontroll- und Strafmechanismen: Deutschland ► ► Ruhegelder, Renten und ähnliche Zahlungen ► ► Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus sowie sonstige Einkünfte aus einem Finanzkonto (auch zum Beispiel aus Lebensversicherungsverträgen) Außerdem besteht auch die Möglichkeit, Prüfungsbefugnisse im anderen Hoheitsgebiet vorzunehmen, so könnte beispielsweise die deutsche Finanz- verwaltung bei einer Steuerprüfung einer spanischen Gesellschaft anwesend sein und faktisch Prüfungshandlungen vornehmen können. Selbst wenn man wohl zur Recht sagen würde, man hätte nichts vor den Steu- erbehörden zu verbergen, bedarf es doch größerer Anstrengungen, um Miss- verständnisse der Finanzverwaltung zu verhindern und hierdurch aufwendige Nachfragen zu eliminieren. Steuerliches Compliance wird somit nicht nur Unternehmen, sondern auch für Privatpersonen zunehmend wichtiger. 25.2 Steuerhinterziehung – Neue Verfolgungsverjährung Durch das Jahressteuergesetz wird in Deutschland eine Strafverfolgung für Steuerhinterziehung in der Abgabenordnung eingeführt. Sie führt im Vergleich zur bislang maßgeblichen strafrechtlichen Regelung zu einer Anhebung der Verjährungsfrist von 5 Jahren auf 10 Jahre. Die verlängerte Verfolgungsver- jährung gem. § 376 Abs. 1 gilt für die in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO genannten Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung. Nachdem für eine Selbstanzeige nach § 371 AO auf den strafrechtlichen nicht verjährten Zeitraum abzustellen ist, verdoppelt sich somit bei einer vorsätz- lichen Steuerhinterziehung der nachzuerklärende Zeitraum auf 10 Jahre, sofern einer der Regelfälle des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO oder eine vergleichbare Schwere oder Straftat anzunehmen ist. Dies ist umso wichtiger, als eine strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige nur dann eintritt, wenn er vollständig und somit umfassend für den gesamten noch relevanten Zeit- raum die Steuern nacherklärt und innerhalb einer angemessenen, von der Finanzverwaltung gesetzten Frist entrichtet.

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