Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Auswandern nach Mallorca - 24.4 Spanische Umgehungstatbestände

Auswandern nach Mallorca

Seite 254 read different 24.4 Spanische Umgehungstatbestände Die beiden erwähnten Vorschriften der spanischen Abgabenordnung (Ley General Tributaria von 2004) gleichen den Vorschriften in der entsprechen- den deutschen Abgabenordnung, insbesondere diejenigen des § 42 AO, und sollten bekannt sein: Artikel 15. Konflikt in der Handhabung der Abgabenbestimmung 1. Es wird davon ausgegangen, dass in der Handhabung der Abgabenord- nung ein Konflikt vorliegt, wenn die Ausführung des Steuertatbestands ganz oder teilweise vermieden wird oder die Bemessungsgrundlage oder Steuer- schuld durch Akte oder Geschäfte herabgesetzt wird, in denen die folgenden Umstände vorliegen: ► ► Dass sie, individuell für sich oder gesamtheitlich betrachtet, offenkundigen Täuschungscharakter aufweisen, oder für die Erreichung des erzielten Resultats ungeeignet sind. ► ► Dass ihr Gebrauch keine anderen relevanten rechtlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen hat als die der Steuerersparnis und als die Auswirkungen, die sich aus üblichen und geeigneten Akten und Geschäften ergeben hätten. 2. Damit die Finanzbehörde einen Konflikt in der Handhabung der Abgaben- bestimmung anzeigen kann, ist eine vorherige dahingehend positive Stellung- nahme des Beratungsausschusses erforderlich, auf den der Artikel 159 dieses Gesetzes Bezug nimmt. 3. Für die Abrechnungen, die als Resultat der in diesem Artikel aufgeführten Bestimmungen durchgeführt werden, wird die Steuerzahlung in Anwendung der Vorschrift verlangt, die für übliche und geeignete Akte und Geschäfte zur Anwendung gekommen wäre und unter Ausschluss der erzielten Steuervor- teile, und es werden Verzugszinsen verrechnet, ohne dass Strafzahlungen verhängt werden.

Seitenübersicht