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Auswandern nach Mallorca - 24.2 Strafregelung im Steuerrecht

Auswandern nach Mallorca

Seite 247 Kontroll- und Strafmechanismen: Spanien ► ► Zahlungen aus Offshore-Konten: Jegliche Zahlungen aus Ländern oder Territorien, die aufgrund ihrer Weigerung, Steuer- und Bankinformationen herauszugeben, als Steueroasen gelten, wecken den Argwohn der Behörde und können fallweise eine Prüfung durch die Steuerfahndung auslösen. Generell legt der Gesetzgeber erhöhten Wert auf den Nachweis der Herkunft von Geldmitteln. ► ► Internationale und ungewöhnlich komplexe Gesellschaftsstrukturen: Generell hat der Fiskus ein waches Auge auf spanische Gesellschaften mit einem einzigen ausländischen Teilhaber, von dem ständig Geld kommt. Der betriebswirtschaftliche Hintergrund sollte solide dokumentiert sein. Erhöhte Aufmerksamkeit ist anzuraten, sobald hinter der ausländischen Gesellschaft ihrerseits eine Offshore-Firma steht oder das Geflecht allzu komplex wird, um angesichts der heutzutage üblichen Anforderungen eines schlanken und rentablen Management einer Prüfung standzuhalten. 24.2 Strafregelung im Steuerrecht 24.2.1 Verjährung Die Verjährungsfristen weichen erheblich von den in Deutschland bekannten Fristen ab. Zum heutigen Tag (Annahme, der 1. September 2013) sind sämt- liche Selbstveranlagungen aus der Zeit vor dem 1. September 2009 verjährt, d.h. die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre. Bei der Berechnung der Frist sind die gesetzlichen Abgabefristen der Erklärungen (Modelo) maßgebend. Wenn zwischenzeitlich eine Anfrage, oder ein anderes Dokument, seitens des Finanzamtes in der betroffenen Angelegenheit verfasst worden wäre, ist die Verjährungsfrist gehemmt.

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