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Auswandern nach Mallorca - 22.4 Das Außensteuergesetz

Auswandern nach Mallorca

Seite 235 Das neue BFH-Urteil – Signifikante Problemkreise 22.4 Das Außensteuergesetz Unabhängig von der Darstellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nutzt der deutsche Fiskus mittlerweile die Möglichkeiten der fiktiven Zinsbesteuerung über die Regelungen des § 1 AStG. In diesem Gesetz werden u.a. auch zwi- schenstaatliche Verrechnungspreisvorschriften geregelt. In einem Konzern las- sen sich über Verrechnungspreise Gewinne zwischen mehreren juristisch selb- ständigen Gesellschaften im Konzernverbund verschieben: Über die Ansetzung von Verrechnungspreisen kann der Gewinn in die leistende oder beziehende Gesellschaft verlagert werden. Sind die beiden Bereiche von unterschiedlicher Rechtsform oder liegt der Sitz in Gebieten mit unterschiedlicher Steuerbelas- tung, wird man den Verrechnungspreis so wählen, dass der größte Gewinn bei der Gesellschaft mit der geringsten Steuerbelastung entsteht. Dem sind jedoch durch nationale und internationale Steuervorschriften Grenzen gesetzt. Sinn dieser Gesetzgebung ist es, dem anderen Staat nicht mehr Steuern zuzu- gestehen als dem Heimatstaat. In Deutschland sind diese Vorschriften u.a. im Außensteuergesetz geregelt. Die Argumentation lautet: Wenn ein deutscher Steuerbürger einer ausländi- schen Kapitalgesellschaft an der er beteiligt ist ein zinsloses Darlehen gewährt entgeht dem deutschen Fiskus in Höhe der fiktiven Zinsen Besteuerungssubst- rat. Diese Meinung ist auch vom EuGH beurteilt worden, welcher entschieden hat, das aufgrund der Niederlassungs- und Kapitalfreiheit innerhalb der EU dieses Argument Anwendung findet, wenn bestimmte Eigen- und Fremdka- pitalregeln nicht eingehalten werden. Eine Einkommenskorrektur nach § 1 AStG liegt vor, soweit die berechneten fiktiven Zinsen auf den Darlehensbetrag entfallen, der über 40 % der Summe von Eigen- und Fremdkapital beträgt, weil ab diesem Umfang die Gewährung eines zinslosen Darlehens wirtschaftlich nicht begründet ist und dies europa- rechtlich einer Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG entspricht. Diese Wertung gilt unabhängig davon, ob die Vergabe des zinslosen Darlehens als Geschäftsbe- ziehung i. S. des § 1 Abs. 1 AStG zu qualifizieren ist.

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