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Auswandern nach Mallorca - 22.3.3 Der beherrschende Gesellschafter – die Ausnahme

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Seite 234 read different 22.3.3 Der beherrschende Gesellschafter – die Ausnahme Von dem im vorherigen Absatz beschriebenen Normalfall ist der Gesetzgeber mit dem BFH v. 8.5.2007, VIII R 13/06, BFH/NV 2007 S. 2249 abgewichen. Die Leitsätze des Urteils lauten wie folgt: Darlehenszinsen werden beim Gläubiger in Deutschland grundsätzlich in dem Jahr als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert, in dem sie ihm zugeflossen sind. Wenn ein beherrschender Gesellschafter einen Vermögensvorteil erhält, ist das allerdings anders: Hier gilt der Vorteil nicht erst zum Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto, sondern schon zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung als zugeflossen. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Diese Zuflussregel gilt jedenfalls, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. Das hat zur Folge, dass Zinsen für ein Darlehen, das der Gesellschafter seiner GmbH eingeräumt hat, laut Bundesfinanzhof auch dann als zugeflossen gel- ten und vom Gesellschafter zu versteuern sind, wenn es tatsächlich nicht zur Auszahlung der Zinsen gekommen ist. Im Streitfall hatte der Gesellschafter die Zinsen – im Interesse einer erfolgreichen Betriebsführung – auf Konten der GmbH belassen. Ein Zufluss würde nur dann nicht vorliegen, wenn die GmbH zahlungsunfähig wäre. Als Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne gilt nur das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen der GmbH, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen. Das ist vor dem “Zusammenbruch” des Schuldners im Regelfall zu verneinen, so lange ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners noch nicht gestellt wurde. Folglich ist für beherrschende Gesellschafter die Anwendung des Zuflussprin- zips nicht anwendbar. Das gilt auch bei grenzübergreifenden Gestaltungen.

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