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Auswandern nach Mallorca - 22.2.2 Steuernachzahlungen beim Gesellschafter in Deutschland

Auswandern nach Mallorca

Seite 231 Das neue BFH-Urteil – Signifikante Problemkreise 22.2.2 Steuernachzahlungen beim Gesellschafter in Deutschland Bei der Berechnung haben wir unterstellt, dass der Steuerpflichtige nicht in der Kirche ist und somit keine Kirchensteuer anfällt. Weiterhin unterstellen wir bei der Berechnung einen Regelsteuersatz in Höhe von 45 % (Fünfundvierzig vom Hundert). Ebene Gesellschafter Steuerpflichtige Einkünfte 264.000,00 Gesamtbetrag der Einkünfte 264.000,00 Steuersatz Anteilseigner gem. §32a EStG 45 % 118.800,00 SolZ 5,50 % 6.534,00 Gesamtsteuerbelastung 125.334,00 in Prozent 47,48 % Abbildung 31: Rechenbeispiel Steuernachzahlung Gesellschafter ACHTUNG: Bei der Berechnung ist der Regelsteuersatz anzuwenden. Eine vGA unterliegt zumindest seit dem VZ 2011 nicht mehr der Abgeltungssteuer (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG i.V.m. § 52a Abs. 15 S. 2 EStG) und zumindest seit VZ 2007 auch nicht mehr dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 d) S. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 4d S. 3 EStG), wenn die vGA das Einkommen der Gesellschaft gemindert hat. Hierunter fallen auch verhinderte Vermögensmehrungen. Bei dem vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung anzuwenden. Wir haben bei der Berechnung keine Quellensteuer berücksichtigt, da gem. § 34c Abs. 1 EStG nur eine „gezahlte“ Steuer angerechnet werden kann. § 34c Abs. 1 EStG gilt für DBA Fälle gem. § 34c Abs. 1, Abs. 6 EStG entsprechend.

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