Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Auswandern nach Mallorca - 20. Grundsteuer – IBI

Auswandern nach Mallorca

Seite 213 Grundsteuer – IBI 20. Grundsteuer – IBI 20.1 Gesetzliche Grundlagen In Spanien belegene Grundstücke unterliegen der Grundsteuer IBI (Impuesto sobre Bienes Inmuebles). Die Grundsteuer steht ausschließlich der jeweiligen Gemeinde zu und wird von dieser auch mit einem eigenen Bescheid, der von der Gemeinde erstellt und zugestellt wird, erhoben. Die Bemessungsgrundlagen sind einerseits der Katasterwert des jeweiligen Grundstückes und Gebäudes und andererseits der gemeindliche festge- setzte Steuersatz. Der Katasterwert ist mit dem deutschen „Einheitswert“ vergleichbar. Die Ermittlung des Katasterwertes liegt in der Zuständigkeit der Generaldi- rektion des Katasters (Dirección General del Catastro). Er bestimmt sich auch bei einem Neu- oder Umbau nach den vom Architekten eingereichten Bau- kosten. Der Wert ändert sich durch evtl. Neubewertungen oder durch eine automatische Anpassung an die Inflation über das entsprechende Gesetz (Ley de Presupuesto General del Estado). Aufgrund der äußerst angespannten Finanzlage der Gemeinden haben sich die Katasterwerte in manchen Gemeinden signifikant erhöht. Zusätzlich zu der beschriebenen Festlegung des Katasterwertes hat die Gemeinde die Stellschraube über den „Steuersatz“ die Ermittlung und Höhe der Grundsteuer zu verändern. Die betreffende Gemeinde kann im Rahmen der für ganz Spanien geltenden Bandbreiten von 0,4 % bis 1,1 % für erschlossene Grundstücke (urbana) und zwischen 0,3 % und 0,9 % für nicht erschlossene Grundstücke (rústica) einen Steuersatz festlegen. Durch diese beiden Hebel verfügt die jeweilige Gemeinde über Mechanismen, um die Haushaltslage zu verändern.

Seitenübersicht