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Auswandern nach Mallorca - 15.18 Baurecht – Sorgfältige Prüfung vor dem Kauf

Auswandern nach Mallorca

Seite 181 Immobilienkauf in Spanien – Grundlagen 15.18 Baurecht – Sorgfältige Prüfung vor dem Kauf Das spanische Baurecht wird vom Staat, den autonomen Regionen und den Stadt- und Gemeindeverwaltungen erlassen. Die vom Staat oder den autonomen Regionen erlassenen Gesetze regeln allge- meine Vorschriften des Baurechtes und beziehen sich nie auf ein bestimmtes Grundstück oder Gelände. Ähnlich der Planungshoheit der Gemeinden in anderen Ländern fällt es in den Kompetenzbereich der spanischen Gemein- den, die Einteilung ihres Bodens sowie dessen Nutzung durch entsprechende Bebauungs- und Baunutzungspläne festzulegen. Die autonomen Regionen haben die Kompetenz „allgemeine Raumordnungspläne“ aufzustellen. Damit soll erreicht werden, dass es in diesen Regionen Richtlinien gibt, innerhalb dieser sich die Gemeinden zu bewegen haben. 15.18.1 Bebauungspläne Der allgemeine Stadtordnungsplan (Plan General de Ordenación Urbana PGOU) ist bei städtischem und gemeindlichem Boden das grundlegende Planungsin- strument, da er detaillierte Nutzungs- und Bebauungsbestimmungen sowie Interventionsmaßnahmen bezüglich der Erbauung beinhaltet. Er bestimmt, welche Gebäude städtisch, bebaubar oder nicht bebaubar sind, und beschränkt somit die Rechte der Eigentümer je nach Bebauung. Der Teilbebauungsplan (plan parcial) hat die detaillierte Ordnung des als bebau- bar eingeteilten Bodens zum Ziel und ergänzt die allgemeinen Bestimmungen des PGOU, die den Boden betreffen. Spezialbebauungspläne (plan especial) können verschiedene Ziele haben, wie z.B. die Erneuerung und Verbesserung des städtischen Bodens, Entwicklung von Verkehrsnetzen und öffentlichen Flächen, Verbesserung ländlicher Gebiete oder schützenswerter Naturzonen. Durch verschiedene politische Abstimmungsverfahren werden dann im Fall des bebaubaren Bodens die Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer neu verteilt. Zudem müssen die Lasten und Kosten ermittelt werden, welche die Grundstückseigentümer zu tragen haben, damit ihr Grund und Boden zu

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