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Auswandern nach Mallorca - 15.15 Nießbrauch

Auswandern nach Mallorca

Seite 178 read different sind unwirksam. Der entscheidende Nachteil ist aber, dass der „asiento“ spä- testens nach 180 Tagen erlischt. Der Notar hat gemäß Art. 249 NotO das Eigentumsregister per Telefax über eine Beurkundung zu unterrichten, entsprechend ist ein „asiento“ einzutragen. Dieser „asiento“ ist jedoch nur vorläufiger Art. Er verfällt innerhalb von 10 Tagen, wenn nicht in diesem Zeitraum die Urkunde beim Eigentums­ register vorgelegt wird. Folglich sollte man die Frist zur Zahlung der Grunderwerbsteuer nicht unbe- dingt ausnutzen, damit eine zeitnahe Vorlage zur Eintragung beim Eigentums- register erfolgen kann. Maßgebend ist der Eingangsstempel. Falls im Vertrag nicht anders geregelt, bezahlt der Verkäufer die Wertzuwachssteuer. Der Eigentumswechsel ist neben den benannten Behörden auch der Gemeinde anzuzeigen. Dies ist vor allem notwendig, damit der neue Eigentümer als Grund- steuerzahler erfasst wird. Weiterhin ist innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen nach Notartermin die Plusvalía (Wertzuwachssteuer) an die Gemeinde abzuführen. Ist im Kaufvertrag nichts geregelt, tritt die gesetzliche Regelung in Kraft und die Plusvalía ist vom Verkäufer zu bezahlen. Der Notar ist ebenfalls verpflichtet, die Gemeinde zu informieren. 15.15 Nießbrauch Art. 476 ff. Cc regelt den Nießbrauch in Spanien. Der Nießbraucher erhält das Recht, die betroffene Immobilie wie ein Eigentümer zu nutzen, d.h. dass er nicht nur das Recht der Nutzung wie ein Eigentümer erhält, sondern auch seine Verpflichtungen erfüllen muss. Der Eigentümer hat nur das „nackte Eigentum“, während der Nießbraucher der „wirtschaftliche Eigentümer“ ist. Das Nießbrauchsrecht erlischt mit dem Tod (Art. 513 Nr. 1 Cc).

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