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Auswandern nach Mallorca - 15.8 Sachmängelhaftung

Auswandern nach Mallorca

Seite 174 read different 15.8 Sachmängelhaftung Art. 1484 Cc und Art. 1490 Cc regeln Verjährungsfristen und die Haftung für verborgene Mängel, nicht aber für den Käufer erkennbare Mängel. Die Sach- mängelhaftung gilt für Altbauten, Neubauten und die Beschaffenheit von Grundstücken. Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate. Soll der Verkäufer erkennbare Mängel beheben müssen, ist dies im Kaufvertrag ausdrücklich zu vereinbaren. In Spanien gibt es auch eine Regelung, die man mit „gekauft wie gesehen“ übersetzen könnte. Dies kann – je nach Interessenlage einer Partei – vereinbart werden, muss dann aber ausdrücklich niedergeschrieben werden. Ungül- tig wird sie jedoch im Fall von arglistig verschwiegenen Mängeln (Art. 1485 Abs. 2 Cc). Wir brauchen sicher nicht darauf hinzuweisen, dass ein Nachweis über einen „arglistig verschwiegenen Mangel“ in der Praxis erstens schwer zu führen ist, zweitens bei der spanischen Gerichtsbarkeit einem starken „Ver- sickerungsprozess“ unterliegen könnte. Eine solide Vorabprüfung verhindert einen langjährigen Rechtsstreit. 15.9 Vorkaufsrechte Im spanischen Recht kennen wir vertragliche und gesetzliche Vorkaufsrechte. Bei den vertraglichen Vorkaufsrechten wird in der Praxis meistens der schon besprochene Optionsvertrag eingesetzt. Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser Optionsvertrag ein einklagbares Recht – wie dargestellt – gibt. Dies schützt natürlich nicht davor, dass ein Betrüger mehrere Optionsverträge mit verschie- denen Interessenten über ein- und dasselbe Objekt abschließt. Ein Optionsvertrag kann über eine Escritura in das Eigentumsregister eintragen werden. Dann entwickelt er auch Wirkung und Schutz gegenüber Dritten. Eine solche Eintragung bewirkt auch Vollstreckungsschutz auf das Kaufobjekt. Dies gilt für Schulden, die während der Zeit der Option (ab Eintragung im Eigen- tumsregister) von Gläubigern des Verkäufers über das Objekt abgesichert oder eingetrieben werden sollen.

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