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Auswandern nach Mallorca - 15.7 Der Kaufpreis

Auswandern nach Mallorca

Seite 173 Immobilienkauf in Spanien – Grundlagen 15.7 Der Kaufpreis Artikel 1445 Cc bestimmt, dass der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises ver- pflichtet ist. Die Bedingungen, die vertraglich vereinbart wurden, gelten für den Abwicklungsvorgang, der den Grundsätzen des Art. 1500 Cc folgt. Ist nichts vereinbart, gilt grundsätzlich die Übergabe der Sache als Zahlungszeitpunkt. Art. 1501 Nr. 3 Cc regelt die Verzugszinsen bei Zahlungsverzug. Was die Zahlungsmodalitäten betrifft, entspricht das spanische „Gesetz über die Vorauszahlung beim Bau und Verkauf von Wohnraum“ der deutschen Makler- und Bauträgerverordnung. Eine Versicherung oder eine Bank gibt in Höhe der geleisteten Zahlung (Teilzahlung nach Baufortschritt) im Namen des Bauträgers eine Erfüllungsbürgschaft ab. Die geleisteten Zahlungen müssen separiert werden, d.h. die Zahlungseingänge sind auf einem eigenen Bank- konto so lange gesperrt, bis die geforderten Verpflichtungen seitens des Bau- trägers erfüllt sind. Diese Verpflichtungen beziehen sich meistens auf den Fertigstellungstermin und die versprochene Qualität. Rechtstheorie und -praxis sind selten deckungsgleich: Wenn es auf Mallorca derzeit drei Bauträger gäbe, die diese gesetzliche Verpflichtung vollinhaltlich erfüllen, wäre das eine hohe Zahl. Aus Kostengründen (die oben geschilderte Verfahrensweise ist aufwendig und mindestens mit 2% - 3 % der Baukosten zu kalkulieren) bieten die meisten Bauträger eine Optionsprämie an, die hinterlegt wird. Wenn dann die Fer- tigstellung mit der entsprechenden Bewohnbarkeitsbescheinigung vorliegt, erfolgen die Ausfertigung der Escritura und die Gesamtkaufpreiszahlung. Der Optionsvertrag kann dann mit gegen­ seitigen Verpflichtungserklärungen ver- sehen werden, damit diese evtl. auch zur Finanzierung des Bauvorhabens mit herangezogen werden können.

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