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Auswandern nach Mallorca - 15.6 Beschreibung eines bebauten Grundstücks

Auswandern nach Mallorca

Seite 172 read different 15.6 Beschreibung eines bebauten Grundstücks Das Ley sobre el régimen del suelo y ordenación urbana (spanisches Boden- und Städteordnungsgesetz vom 26.6.1992) schreibt vor, dass die Neubauer- klärung im Eigentumsregister nur dann eingetragen werden kann, wenn eine Baugenehmigung vorgelegen hat. Bei Bauten, die vor diesem Zeitpunkt errich- tet wurden, sollte man einen entsprechenden Nachweis fordern. Weiterhin gilt es unbedingt zu überprüfen, ob die Angaben in der Neubauerklärung mit den tatsächlichen Bauten übereinstimmen. Der fehlende Nachweis von Genehmigungen ist ein Indiz für Schwarzbauten. Sollte dies nicht der Fall sein, kann man von nachträglichen Schwarz- bauten ausgehen. In diesen Fällen befinden sich die Vertragsparteien in einem Konflikt, der u. U. über preisliche Anpassungen gelöst werden kann. Insbesondere muss überprüft werden, ob der „Schwarzbau“, wenn er nicht nachträglich genehmigt werden kann, wegen Verfolgungsverjährung Bestandschutz genießt. Da die Eintragung der Neubauerklärung mit einer Steuer von 0,5 % auf die angegebene Bau- summe belegt ist, wird des Öfteren die Neubauerklärung zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. bei einem Weiterverkauf, im Eigentumsregister eingetragen. Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für Wohnungen, die in einer Eigentumswohnanlage gelegen sind. Neben der entsprechenden Bauge- nehmigung ist darauf zu achten, dass die notarielle Teilungserklärung (división horizontal) ebenfalls im Eigentumsregister eingetragen ist. Weiter gilt es, die angegebenen Quadratmeter und die Bauten mit der Bautenbeschreibung zu vergleichen. Bei Wohnungen, Reihenhäusern oder freistehenden Villen sollte man sich zusätzlich die Cédula de Habitabilidad (Bewohnbarkeitsbescheini- gung) vorlegen lassen. Bei Timesharing sind ebenfalls die einschlägigen Gesetze mit den Eintragungen im Eigentumsregister zu vergleichen. Das spanische Timesharing-Gesetz hat einen hohen Erwerberschutz.

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