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Auswandern nach Mallorca

Auswandern nach Mallorca

Seite 148 read different Kraft Artikel 1 des Gesetzes 19/1991 wird die Vermögensteuer definiert als: „… eine Abgabe von direkter Art und persönlicher Natur, die auf das Netto- vermögen der natürlichen Personen unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen angewendet wird.“ Im Sinne dieser Steuer besteht das Nettovermögen der natürlichen Person aus der Gesamtheit der Güter und Rechte wirtschaftlichen Inhalts, deren Inhaber sie ist, unter Abzug von Belastungen und Besteuerungen/Abgaben, die deren Wert vermindern, sowie der Schulden und persönlichen Verpflichtungen, die sie auf sich nehmen muss. Was den Abzug der Belastungen und Steuern/Abgaben betrifft, die zu berück- sichtigen sind, legt das Gesetz in seinem Artikel 9. Abs. 4 für den Fall der natürlichen Personen, die mittels Realobligation Steuern bezahlen, wie zum Beispiel eine natürliche Person mit Ansässigkeit in Deutschland, Folgendes fest: ► ► Im Fall der Realobligation der Steuerzahlung sind nur die Belastungen und Steuern/Abgaben abzugsfähig, die die Güter und Rechte betreffen, die spanischem Territorium zuzurechnen sind oder auf demselben ausgeübt werden können oder erfüllt werden müssen, sowie die Schulden aufgrund von Kapital, das in die besagten Güter investiert ist. Die Steuer erfasst das Nettovermögen, d.h. Belastungen, die mit dem in Spa- nien gehaltenen Vermögen in Verbindung stehen, sind abzugsfähig. Es bestehen verbindliche Rechtsauskünfte der Ministerialabteilung Steuern hinsichtlich dieses Aspektes, wie zum Beispiel die Auskunft V2480/2007, die festlegt, dass wenn für den Kauf einer Immobilie in Spanien bei einer deut- schen Körperschaft ein Hypothekardarlehen angesucht wurde, dieses Darlehen vom Wert des immobilen Gutes abzugsfähig ist.

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