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Auswandern nach Mallorca - 12.1 Richter sehen Schlupflöcher im Gesetz

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Seite 144 read different 12.1 Richter sehen Schlupflöcher im Gesetz Das Gericht kritisierte unter anderem die Auffassung des damaligen Gesetz- gebers, wonach der Erhalt von Betrieben beim Übergang auf einen Erben durch die Erbschaftsteuer „typischerweise gefährdet“ würde. Vor allem das Argument des Arbeitsplatzerhalts sei nicht tragfähig. Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten gelte zwar die sogenannte Arbeits- platzklausel, wonach Firmenerben nur von der Erbschaftsteuer befreit wer- den, wenn sie den Betrieb zehn Jahre fortführen und die Arbeitsplätze in Deutschland erhalten. Das Gesetz erlaube aber die Umgehung dieser Klausel auf einfachste Art und Weise. Firmeninhaber könnten laut BFH dank weiterer Schlupflöcher auch noch priva- tes Vermögen in unbegrenzter Höhe zu Betriebsvermögen umwidmen und es steuerfrei oder nur gering versteuert ihren Erben überlassen. Zudem könnten Anteile an einer GmbH oder GmbH und Co. KG, deren Vermögen ausschließlich aus Sparanlagen und Festgeldkonten bestehen, vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuern bezahlt werden müssten. Auch dies verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. 12.2 Streitpotential Experten erwarten noch in diesem Jahr eine Entscheidung des Bundesver- fassungsgerichts über die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit des aktuellen Erb- schaftssteuergesetzes (ErbStG). Die besonders strittigen und – nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfas- sungswidrigen – Inhalte der aktuellen Gesetzgebung betreffen besonders den § 19 Abs. 1 und die §§ 13 a und b des ErbStG. Der § 19 regelt den aktuellen Steuersatz auf die Erbschaft, abhängig von der jeweiligen Steuerklasse. Das Gesetz wendet zurzeit identische Steuersätze an, die, sobald die §§ 13 a und b mitberücksichtig werden, zu einer deutlichen Minderung der Freibeträge führen. So ist es bei der Vererbung von Betriebsvermögen möglich, durch die

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