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Auswandern nach Mallorca

Auswandern nach Mallorca

Seite 140 read different Die beschränkte Steuerpflicht hinsichtlich der Beteiligung von Steuerauslän- dern an inländischen Kapitalgesellschaften nach § 121 Nr. 4 BewG ist sehr weitgehend. Ausreichend ist, wenn der Erblasser bzw. Schenker allein oder zusammen mit nahe stehenden Personen i. S. v. § 1 Abs. 2 AStG am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Nahe stehend ist eine Person, wenn der Steuer- pflichtige unmittelbar oder durch Dritte an ihr wesentlich (≥ 25%) beteiligt ist, einen beherrschenden Einfluss auf sie ausüben kann, anderweitig auf sie Einfluss nehmen kann oder diese ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte hat. Dies kann auch durch Ehe, Verwandtschaft oder Freundschaft begründet sei. Allerdings setzt dies ein Interesse an der Einkunftserzielung des anderen voraus. Ausreichend ist, dass der Erblasser zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist und nicht – wie dies § 2 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 2 und 3 ErbStG klarstellen – auch die Erben mindestens 10% erwerben. Bei der unbeschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht können nach § 16 Abs. 1 ErbStG deutlich höhere persönliche Freibeträge in Anspruch genommen werden, als dies bei beschränkter Steuerpflicht möglich ist. Bei der unbeschränkten Steuerpflicht ist die Höhe der persönlichen Freibeträge vom persönlichen Näheverhältnis im Sinne des Verwandtschaftsgrades zwischen Erblasser und Erwerber abhängig. Sie können bei Ehegatten bis zu 500.000,- Euro betragen. Gem. § 16 Abs. 2 ErbStG ist bei beschränkter Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht – unabhängig von den persönlichen Verhältnisse nzwischen Erblasser bzw. Schenker und Erwerber – lediglich ein Freibetrag in Höhe von 2.000,- Euro möglich. Der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG kommt nur bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht zur Anwen- dung. Hierin liegt zumindest in den Fällen eine – EG-rechtlich nicht zu recht- fertigende – Beschränkung der Europäischen Grundfreiheiten, wenn das in Deutschland belegene Vermögen den gesamten oder überwiegenden Teil des Weltvermögens darstellt. Im Bereich der Ertragsteuern hat der EuGH bei vergleichbaren Fällen sog. Grenzpendler in der Rs. Schumacker eine Berück- sichtigung der persönlichen Verhältnisse verlangt. Sofern im Ausland kein oder nur geringes Vermögen vorhanden ist, kann dies dazu führen, dass bei der Erbschaftsteuer im Rahmen der dortigen unbeschränkten Steuerpflicht die persönlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden und damit eine

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