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Auswandern nach Mallorca

Auswandern nach Mallorca

Seite 139 Internationale Aspekte des Erbschaftsteuerrechts Vermögen der inländischen Besteuerung unterworfen wird. Verschenkt oder vererbt ein ausländischer Gesellschafter seine Beteiligung an der ausländischen Personengesellschaft an einen ausländischen Erwerber, so unterliegt er nur mit einem seiner Beteiligung entsprechenden Teil des inländischen Betriebs- vermögens der Personengesellschaft der beschränkten Steuerpflicht. Ist die ausländische Personengesellschaft an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt, bestimmt sich der steuerpflichtige Erwerb von Inlandsvermögen nach der „durchgerechneten“ Beteiligungsquote. Infolge der fehlenden Attraktiv- kraft der Betriebsstätte werden dieser nicht sämtliche Vermögenswerte des Steuerausländers im Inland zugerechnet, sondern nur diejenigen, die in einem Zusammenhang mit der Betriebsstätte stehen. Zum inländischen Betriebsvermögen gehört auch inländisches Sonderbe- triebsvermögen eines beschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters einer Personengesellschaft. Hierbei bestehen gegenüber der ertragsteuerlichen Abgrenzung keine Besonderheiten. Darunter fallen auch Wirtschaftsgüter, die der Gesellschafter der inländischen Betriebsstätte einer ausländischen Perso- nengesellschaft zur Nutzung überlassen hat. Hierbei kommt es nicht auf die Belegenheit des Vermögens an, sondern auf die Zugehörigkeit zur Beteiligung an der inländischen Personengesellschaft. Nicht zum inländischen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die gem. § 121 BewG nicht als inländisches Vermögen gelten, sondern nach den dortigen Zuordnungskriterien nicht den notwendigen Inlandsbezug aufweisen. Dies schließt nicht aus, dass auf Grund eines anderen Kriteriums des § 121 BewG (etwa der Belegenheit einer Immobilie im Inland) eine beschränkte Steu- erpflicht begründet wird. Andererseits besteht beim Unterhalten einer inlän- dischen Betriebsstätte eine beschränkte Erbschaftssteuerpflicht nur insoweit, wie die Wirtschaftsgüter entweder der inländischen Betriebsstätte funktional zugeordnet werden können oder ein anderer Anknüpfungspunkt gegeben ist. Würde eine inländische Personengesellschaft z. B. nur eine Beteiligung von weniger als 10 % an einer inländischen Kapitalgesellschaft unterhalten, käme es nicht zu einer beschränkten Erbschaftsteuerpflicht im Inland. Entscheidend hierfür ist, dass es an dem von § 121 BewG verlangtem Inlandsbezug fehlt.

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