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Auswandern nach Mallorca

Auswandern nach Mallorca

Seite 138 read different die Beteiligung an der deutschen Kapitalgesellschaft nicht als begünstigtes Vermögen gilt. Voraussetzung für die erbschaftsteuerliche Erfassung von inländischem Betriebsvermögen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nach § 121 Nr. 3 BewG ist, dass dieses einer inländischen Betriebsstätte (§ 12 AO) dient oder ein ständiger Vertreter (§ 13 AO) bestellt ist. Da eine freiberufliche Tätigkeit gemäß § 96 Abs. 1 BewG wie ein Gewerbebetrieb behandelt wird, ist auch das einer freiberuflichen Tätigkeit dienende Vermögen als inländisches Betriebs- vermögen begünstigt, wenn es die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllt. Die Wirtschaftsgüter müssen der inländischen Betriebsstätte wirtschaftlich zuzuordnen sein. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie sich im In- oder im Ausland befinden. Hierzu rechnen insbesondere auch Schulden, die mit dem Betrieb zusammenhängen, unabhängig davon, ob sie gegenüber einem in- oder ausländischen Schuldner bestehen. Hinsichtlich der – auch bei beschränkter Steuerpflicht bestehenden – Möglichkeit, die Vergünstigungen des § 13a ErbStG n. F. für Betriebsvermögen in Anspruch zu nehmen, gel- ten insoweit keine Besonderheiten. Durch § 121 Nr. 3 BewG wird bestimmt, dass das Vermögen als inländisches Betriebsvermögen anzusehen ist, für das im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Hierfür kann uneingeschränkt auf die §§ 95 ff. BewG verwiesen werden. Dessen Abs. 1 erklärt, dass das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne von § 15 Abs. 1 und 2 EStG beinhaltet und somit auch Sonderbetriebsvermögen umfasst. Von § 121 Nr. 3 BewG erfasst ist auch der Übergang der Beteiligung eines beschränkt Steuerpflichtigen an einer deutschen Personengesellschaft, sofern die Personengesellschaft die Voraussetzungen nach § 121 Nr. 3 BewG (inländi- sche Betriebsstätte oder ständiger Vertreter) erfüllt. Dies ist bei einer gewerb- lich tätigen inländischen Personengesellschaft die Regel. Handelt es sich um eine Beteiligung des beschränkt Steuerpflichtigen an einer ausländischen Personengesellschaft, ist das von der ausländischen Personengesellschaft gehaltene Inlandsvermögen erfasst. Die Personengesellschaft wird als steuer- lich transparent behandelt und führt nicht dazu, dass auch das ausländische

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