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Auswandern nach Mallorca - 11.4 Beschränkte Steuerpflicht bei Inlandsvermögen

Auswandern nach Mallorca

Seite 136 read different deutschen Betriebsstättenerlass der Personengesellschaft zuzuordnen sind. Hiervon ist regel­ mäßig auszugehen, wenn sich auch die Gesellschafter im Inland befinden und keine weitere ausländische Betriebsstätte der deutschen Personengesellschaft besteht. In jedem Fall ist dies im Einzelfall zu prüfen. Anteile an Personengesellschaften mit Drittlandsbetriebsstätten sollten in eine EU-Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Ob die Einbringung in eine EU/ EWR-Personengesellschaft vor dem Hintergrund der fraglichen Weitergeltung des R 51 Abs. 4 Satz 3 ErbStR sinnvoll ist, erscheint eher fraglich. In jedem Fall müssen diese Gesellschaften den Verwaltungsvermögenstest bestehen. Die Begünstigung gem. § 13c ErbStG für zu Wohnzwecken vermietete Grund- stücke in Höhe des Abschlags von 10% des ermittelten Wertes gilt auch für Grundstücke, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR belegen sind. Die Regelungen zur Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf die deut- sche Erbschaftsteuer in § 21 ErbStG sind unverändert geblieben, sodass hier weiterhin die Schwierigkeiten wie bisher zu berücksichtigen sind. 11.4 Beschränkte Steuerpflicht bei Inlandsvermögen Liegt keine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht vor, kann es zu einer erb- schaftsteuerlichen Erfassung im Inland durch eine beschränkte Erbschaft- steuerpflicht kommen. Diese ist gegeben, wenn weder Erblasser noch Erbe als Inländer im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes gelten, gleichwohl aber inländisches Vermögen vorliegt. Das erbschaftsteuerpflichtige Inlandsvermö- gen wird in § 121 BewG wie folgt definiert: ► ► das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen, ► ► das inländische Grundvermögen, ► ► das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,

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