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Auswandern nach Mallorca - 11.3 Unbeschränkte Steuerpflicht bei Auslandsvermögen

Auswandern nach Mallorca

Seite 135 Internationale Aspekte des Erbschaftsteuerrechts 11.3 Unbeschränkte Steuerpflicht bei Auslandsvermögen Die Betriebsvermögensbegünstigung gem. § 13b ErbStG gilt grundsätzlich nicht für ausländische Gesellschaften. Grundsätzlich ist inländisches und aus- ländisches Vermögen gleich zu bewerten. So bestimmt § 109 BewG, dass sowohl das Betriebsvermögen von Gewerbetreibenden, als auch die Anteile an einem Betriebsvermögen einer Körperschaft mit dem gemeinen Wert anzu- setzen sind. Gleichwohl wird für beide Bewertungsfälle auf § 11 Abs. 2 BewG verwiesen. Hierbei bestehen keine Unterschiede zwischen dem In- und dem Ausland. Wie im Einzelnen der gemeine Wert ermittelt wird, bestimmt sich grundsätzlich nach den in der Praxis üblichen Verfahren. Hierin scheint eine offensichtliche Schwachstelle des Gesetzes zu bestehen. Begünstigungsfähig nach der Verschonungsregel des § 13b Abs. 2 ErbStG ist nicht nur inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, sondern auch solches, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient sowie Betriebsvermögen im Sinne der §§ 95 – 97 BewG, welches für gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten genutzt wird und in einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des EWR dient. Zum begünstigten Vermögen gehören auch Anteile an Kapital­ gesellschaften, wenn die Gesellschaft ihren Sitz oder ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland oder innerhalb der EU oder des EWR hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, wo das Vermögen der Kapitalgesellschaft belegen ist. Bei Personenge- sellschaften wird auf deren Vermögen abgestellt, sodass nur die Teile des Vermögens begünstigt sind, die in EU- oder EWR-Staaten belegen sind. Hie- raus ergeben sich erhebliche Gestaltungsspielräume bzw. die Notwendigkeit zur Gestaltung, um steuerliche Nachteile bei einer Personengesellschaft zu vermeiden. Es ist beispielsweise daran zu denken, Anteile an Drittstaatenka- pitalgesellschaften in eine deutsche oder eine in einem EU- oder EWR-Staat ansässigen Holdingkapitalgesellschaft einzubringen, um die Begünstigung zu erlangen. Ob eine Einbringung der Anteile an Drittstaatenkapitalgesellschaften in eine gewerbliche Personengesellschaft im Inland sinnvoll ist, sollte danach entschieden werden, ob die Anteile an den Kapitalgesellschaften nach dem

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