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Auswandern nach Mallorca - 10.6 Doppelbelastung durch Erbschaft- und Ertragsteuern

Auswandern nach Mallorca

Seite 131 Deutsches Erbschaftsteuerrecht ab 2009 Auch Kinder und Stiefkinder, sowie Kinder verstorbener Kinder oder Stiefkin- der, können das vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzte bebaute Grundstück begrenzt steuerfrei erwerben, wenn das Familienwohnheim von dem Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt wird und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 m² nicht über- steigt. Nutzt der Erwerber das Einfamilienhaus nicht innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken, entfällt die Steuerbefreiung ebenfalls rückwirkend. 10.6 Doppelbelastung durch Erbschaft- und Ertragsteuern Geht Betriebsvermögen durch Erwerb von Todes wegen auf den Erben über, wird dieser steuerpflichtige Erwerb mit dem gemeinen Wert berücksichtigt. Für den Erben bedeutet dies, dass er in der Regel mit Erbschaftsteuer belastet wird, zugleich aber bei Realisierung der im übergegangenen Betriebsvermö- gen enthaltenen stillen Reserven (z.B. einer sich dem Erwerb anschließenden Veräußerung) Einkommensteuer zu entrichten hat. Um diese Doppelbelastung abzumildern, ist – zeitlich begrenzt – eine Steuerer- mäßigung im Einkommensteuerrecht ab dem VZ 2009 eingeführt (§ 35b EStG n.F.). Dies gilt nur, wenn der Erbfall nach dem 31.12.2008 eingetreten ist. Die Einkommensteuer wird danach auf Einkünfte, die im VZ oder in den vorange- gangenen 4 VZ als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, auf Antrag um einen bestimmten Prozentsatz ermäßigt. Dieser Ermäßigungssatz ergibt sich aus dem Verhältnis der festgesetzten Erbschaftsteuer zum steuerpflichtigen Erwerb. Der steuerpflichtige Erwerb ist dabei um den persönlichen erbschaftsteuerlichen Freibetrag des Erben und – sofern es sich beim Erben um den Ehegatten oder Lebensgefährten handelt – um den erbschaftsteuerlichen Versorgungsfreibetrag und den steu- erfreien erbschaftsteuerlichen Zugewinn zu erhöhen.

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