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Auswandern nach Mallorca

Auswandern nach Mallorca

Seite 129 Deutsches Erbschaftsteuerrecht ab 2009 Verkaufen – Steuern zahlen Wenn der Erbe den Betrieb ganz oder teilweise verkauft, werden Steuern fällig. Gleiches gilt, wenn er Anteile an einer Kapitalgesellschaft verkauft, die er aus dem Betriebsvermögen finanziert hat. Auch wenn er innerhalb der Sieben- bzw. Zehnjahresfrist Geld aus der Firma entnimmt, muss er Grenzen beachten. Die Entnahme darf die Summe seiner Einlagen und ihm zuzurech- nenden Gewinnanteilen seit dem Erbfall um höchstens 150 T€ übersteigen. Die völlige Geschäftsaufgabe führt ebenfalls dazu, dass der Finanzminister nachträglich seinen Anteil einfordert. Verstößt der Unternehmer gegen die Auflage, das Unternehmen sieben Jahre fortzuführen, muss er Erbschaftsteuer zahlen. Angenommen, er verkauft den Betrieb im fünften Jahr der siebenjährigen Haltefrist, muss er für drei Jahre Steuern nachzahlen. Das sind drei Siebtel der ursprünglich errechneten Steuerbefreiung. Bei einem Verstoß gegen die Haltefristregelung von zehn Jahren werden für jedes Jahr bis zum Ende der Frist 10 % fällig. Verkauft der Nachfolger den Betrieb im fünften Jahr, muss er 60 % der gesparten Steuer nachzahlen. Lohn kürzen – Steuern zahlen Ein Verstoß gegen die Lohnsummenregelung führt ebenfalls dazu, dass der Unternehmenserbe gesparte Erbschaftsteuer anteilig nachzahlen muss. Nach Ablauf der siebenjährigen Haltefrist stellt sich zum Beispiel heraus, dass der Erbe nicht wie vorgesehen 650 % der ursprünglich ermittelten Lohnsumme bezahlt hat, sondern nur 500 %. Dann muss er rund 23 % der eingesparten Erbschaftsteuer nachzahlen. Nach Ablauf der zehnjährigen Haltefrist wird zum Beispiel festgestellt, dass nur 800 % statt 1000 % bezahlt worden sind. Dann müssen 20 % der gesparten Steuern nachgezahlt werden.

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