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Auswandern nach Mallorca - 10.2.2 Das vereinfachte Ertragswertverfahren

Auswandern nach Mallorca

Seite 116 read different ► ► Der gemeine Wert von Betriebsvermögen ist in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als 1 Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt zurückliegen (§151 Abs. 1 BewG). ► ► Liegen keine zeitnahen Verkäufe vor, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten – auch im gewöhnlichen Geschäftsbereich für nichtsteuerliche Zwecke üblichen – Methode zu schätzen. Dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrundelegen würde (§§ 11 Abs. 2 199 ff. BewG n.F.). ► ► Als Mindestwert ist künftig die Summe der gemeinen Werte aller Einzelwirtschaftsgüter abzüglich der Schulden anzusetzen (Substanzwert; § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG n.F.). Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens können die Unternehmen ­ zwischen dem sog. vereinfachten Ertragswertverfahren, das im BewG geregelt ist, und dem Ertragswertverfahren nach IDW S1 oder anderen anerkannten Verfahren wählen. 10.2.2 Das vereinfachte Ertragswertverfahren Kapitalgesellschaften wurden bisher nach dem „Stuttgarter Verfahren“ bewer- tet, in dem Vermögens-, Substanz- und Ertragswert zusammenflossen. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen dagegen wurde der ­ Steuerbilanzwert angesetzt. Das Erbschaftsteuerrecht hebt den Unterschied in der Bewertung von Kapital- und Personengesellschaften auf. Das Finanzamt errechnet das für die Steuer maßgebliche Betriebsvermögen ohne Ansehen der Gesellschaftsform aus den Erträgen eines Unternehmens. Ist dies möglich, setzt es den Substanzwert an. Um es sich und den Unternehmen leichter zu machen, hat der Gesetzgeber das so genannte vereinfachte Ertragswertverfahren eingeführt. Kaufpreises zugrundelegen würde (§§ 11 Abs. 2199 ff. BewG n.F.).

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