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Auswandern nach Mallorca

Auswandern nach Mallorca

Seite 110 read different grundsätzlich bei Wegzug aus Deutschland die Erbschaftsteuerpflicht erst fünf Jahre nach dem Wegzug endet (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b ErbStG). Eine weitere Besonderheit in Deutschland ist, dass die Steuerpflicht in Deutschland durch Erblasser (Schenker) oder Erben (Beschenkten) begründet wird. Diese Berechnung gilt nur für bestimmte Vermögensarten (z.B. ausländisches Grundvermögen), nicht für Bankguthaben (Geldvermögen). Das ergibt sich aus § 121 BewG i.V.m. § 21 Abs. 2 ErbsTG. Somit entsteht hier eine echte Doppel- besteuerung, die nach gängiger Praxis dadurch etwas abgemildert wird, dass diese Steuer als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden kann. Der BFH hat am 16. Januar 2008 II R 45/05 eine Klage zur Vorlage beim EUGH eingereicht, da hier offensichtlich ein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor- liegt. Der EuGH hat dazu am 12. Februar 2009 wie folgt Stellung genommen: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Grundsatzurteil (Rechtssache C-67/08, Block) entschieden, dass bei grenzüberschreitenden Erbfällen eine Doppelbesteuerung in mehreren Staaten der Europäischen Union nicht gegen die EU-Grundfreiheiten verstößt. Der Sachverhalt lautete: Die in Deutschland lebende Frau Block war Alleinerbin einer im Jahr 1999 in Deutschland verstorbenen Person, die dort ihren letzten Wohnsitz hatte. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Kapitalvermögen, das dort zu einem geringen Teil von DM 144.255 in Deutschland deponiert war, während der größere Teil von umgerechnet DM 994.494 bei Finanzinstituten in Spanien angelegt war. Für das in Spanien angelegte Vermögen bezahlte Frau Block dort die spanische Erbschaftsteuer von DM 207.565,00. Das deutsche Finanzamt setzte die auf das Gesamtvermögen anfallende Erb- schaftsteuer fest, ohne dabei die bereits in Spanien entrichtete Erbschaft- steuer in Ansatz zu bringen. Obwohl die Steuerpflichtige die Anrechnung der bereits in Spanien gezahlten Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer beantragte, gestattete das Finanzamt lediglich die in Spanien entrichtete Erb- schaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit von der Bemessungsgrundlage für die in Deutschland geschuldete Erbschaftsteuer. Eine Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer nach § 21 Abs. 1 ErbStG komme nicht in Betracht, da es sich

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