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Auswandern nach Mallorca - 9.5 Effektive doppelte Belastung durch die Erbschaftsteuer

Auswandern nach Mallorca

Seite 109 Erbschaftsteuer als Existenzfrage 9.5 Effektive doppelte Belastung durch die Erbschaftsteuer Anhand eines Beispiels erklären wir die praktische Handhabung. SPANIEN: Ein deutscher Steuerpflichtiger vererbt eine Immobilie, die auf Mal- lorca liegt, an sein Kind, das jünger als 21 Jahre ist. Der Verkehrswert der Immobilie liegt bei 1.600.000,00 €. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von 15.956,87 € beträgt die Steuer- zahllast für die Erbschaftsteuer in Spanien 466.494,00 €. DEUTSCHLAND: Da zwischen Deutschland und Spanien für die Erbschaftsteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kann nach § 21 ErbStG die im Ausland anfallende Steuer auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer angerechnet werden. Diese Anrechnung ist allerdings auf die Höhe der auf das Auslandsvermögen entfallenden deutschen Steuer beschränkt (§ 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG). Verhältnisrechnung nach § 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG bei Mischerwerb Vermögen in € Steuer in € Inland 1.800.000,00 580.000,00 Spanien 1.600.000,00 466.494,00 Gesamtnachlass 3.400.000,00 Abbildung 8: Erbschaftsteuer Deutschland: Mischerwerb Ermittlung des Anrechnungsbetrags: 1.600.000,00/3.400.000,00 x 580.000,00 = 272.941,00 € Somit ist in dem geschilderten Fall 193.553,00 € (466.494,00 ./. 272.941,00) Erbschaftsteuer nicht anrechenbar und führt somit zu einer effektiven Doppelbelastung. Gem. § 21 Abs. 1 S. 3 ErbStG sind diese Berechnungen für jedes Land, in dem geerbt wird, gesondert anzuwenden. Weiterhin ist darauf zu achten, dass Inland 1.800.000,00580.000,00 Spanien 1.600.000,00466.494,00

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