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Auswandern nach Mallorca - 9.4 Erbschaftsteuer auf den Balearen seit dem 1. Januar 2007

Auswandern nach Mallorca

Seite 106 read different 9.4 Erbschaftsteuer auf den Balearen seit dem 1. Januar 2007 Ausgehend vom tatsächlichen Wert des Erworbenen wird der steuerpflichtige Erwerb in zwei Schritten ermittelt. Zunächst ist die vorläufige Bemessungs- grundlage festzustellen. Dies entspricht dem Nettowert des erworbenen Ver- mögens, welcher sich nach Abzug der Lasten, Schulden und Ausgaben ergibt. Bewertungsstichtag ist der Todestag. Der Wert wird vom Steuerpflichtigen ermittelt und von der Behörde nach den allgemein üblichen Grundsätzen der Bewertung des Einkommensteuerrechts überprüft. Grundsätzlich gilt der Verkehrswert. Danach werden die Steuerklassen bestimmt, die für die Freibeträge maßge- bend sind wie auch für die Multiplikationskoeffizienten. ► ► Steuerklasse I: Erwerb durch Abkömmlinge oder Adoptivkinder, die jünger als 21 Jahre sind. Die Freibeträge (Steuerklasse I) betragen für jedes Kind 15.956,87 €. Für jedes Jahr, welches das Kind unter 21 Jahre alt ist, sind weitere 3.990,72 € bis zu einem maximalen Betrag von 47.858,59 € ansetzbar. ► ► Steuerklasse II: Erwerb durch Abkömmlinge und Adoptivkinder, die 21 Jahre oder älter sind, Ehegatten, Verwandte aufsteigender Linie. Der Freibetrag (Steuerklasse II) liegt bei 15.956,87 €. ► ► Steuerklasse III: Erwerb durch Verwandte der Seitenlinie des zweiten und dritten Grades und verschwägerte Abkömmlinge. Der Freibetrag (Steuerklasse III) liegt bei 7.993,46 €. ► ► Steuerklasse IV: Erwerb durch Verwandte der Seitenlinie ab dem vierten Grad und Personen, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser stehen. Der Freibetrag (Steuerklasse IV) liegt bei 0,00 €.

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